AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
overtherainbow ist als Vermittler von Pauschalreisen (siehe AGB Reisevermittlung) und für Flugleistungen (siehe AGB Flugvermittlung) auf Grundlage der dort angegebenen Geschäftsbedingungen tätig.
overtherainbow ist im Rahmen eigenveranstalteter Reisen als Veranstalter auf Grundlage der unter (ARB Allgemeine Reisebedingungen) angegebenen Geschäftsbedingungen tätig.
ARB Allgemeine Reisebedingungen (Veranstalter)
Die nachfolgenden Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) werden, sofern diese wirksam vereinbart und in den Reisevertrag einbezogen wurden, Vertragsinhalt des zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter/ Veranstalter(overtherainbow) geschlossenen Pauschalreisevertrages, auf welche die Vorschriften der §§ 651 a ff. BGB über den Reisevertrag direkt Anwendung finden. Die ARB gelten ausdrücklich nicht für lediglich vom Veranstalter vermittelte Leistungen. Diesbezüglich gelten die jeweiligen Bestimmungen der vermittelten Leistungsträger; der Veranstalter ist in diesen Fällen lediglich Reisevermittler. Darunter fallen auch die Vermittlung und/oder Vermietung von Ferienhäusern und/oder Wohnungen.
Die ARB ergänzen die §§ 651 a ff. BGB und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß §§ 4-11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) und füllen diese aus. Die ARB regeln die Rechtsbeziehungen zwischen dem Veranstalter und dem Kunden und werden diesem vor Buchung übermittelt und müssen bei Vertragsschluss anerkannt werden. Etwaige anderslautende Reisebedingungen in der jeweiligen Reiseausschreibung haben Vorrang.
![]() | 1. Anmeldung und Bestätigung |
Anmeldung und Bestätigung
a. Mit der Reiseanmeldung bietet der Kunde dem Veranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Diese erfolgt auf Grundlage der Reiseausschreibungen und weiteren Bestimmungen und Informationen in den Reiseausschreibungen des Veranstalters für die jeweilige Reise.
Die Buchung kann auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) sowie schriftlich, mündlich, telefonisch oder per Telefax vorgenommen werden. Der Reisevertrag wird verbindlich, wenn der Veranstalter die Buchung und den Preis der Reise schriftlich bestätigt. Eine schriftliche Bestätigung kann entfallen, wenn zwischen Reiseanmeldung und Abreise weniger als 7 Kalendertage liegen.
b. Die Anmeldung erfolgt durch den Kunden auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Mitreisenden, für deren Vertragsverpflichtung der Kunde wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
c. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss übersendet der Veranstalter eine schriftliche Bestätigung (Ausnahme siehe oben 1.a.), die alle wesentlichen Angaben über die gebuchten Reiseleistungen enthält. Eine durch den Kunden vorgenommene Änderung der übersandten Bestätigung ist unzulässig und führt nicht zu einer Vertragsänderung.
d. Weicht die Bestätigung des Veranstalters von der Anmeldung des Kunden ab, so liegt ein neues Angebot des Veranstalters vor, an welches der Veranstalter 10 Tage gebunden ist. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage des neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist das Angebot annimmt. Die Annahme durch den Kunden kann ausdrücklich durch Unterschrift oder mündliche Bestätigungen des Kunden, postalischen oder elektronischen Auftrag (Email / Telefax), aber auch konkludent durch Übermittlung von Reise- und persönlichen Daten, Zahlungen auf den Reisepreis, Übersendung von Reisedokumenten für die Visabesorgung zur Reise und / oder Übermittlung von Konto- und / oder Kreditkartendaten inklusive des Autorisierungscodes erfolgen.
e. Vormerkungen sind Anmeldungen für noch nicht ausgeschriebene Reisen. Sie werden vom Veranstalter nach Verfügbarkeit in Festbuchungen umgewandelt, sobald der Katalog für die betreffende Saison erschienen ist.
f. Sofern der Kunde lediglich eine Eintrittskarte eines Fremdanbieters ohne weitere Reiseleistungen buchen, tritt der Veranstalter nur als Vermittler einer Fremdleistung auf. Durch den Erwerb vermittelter Eintrittskarten kommen vertragliche Beziehungen ausschließlich zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Anbieter zustande. Den Namen und die Kontaktdaten des jeweiligen Anbieters entnehmen Sie bitte der Eintrittskarte.
g. Buchung auf Anfrage (on request)
Sollten ein oder mehrere Leistungsbausteine nicht frei verfügbar gebucht werden können, so ist eine verbindliche Buchung auf Anfrage (on request) möglich. Durch Annahme des Antrages einer Buchung auf Anfrage verpflichtet sich der Veranstalter eine Leistungserbringung entsprechend des Antrages zu erwirken, kann diese aber erst nach Rückbestätigung einzelner oder mehrerer Leistungsträger garantieren. Der Anfragesteller (Anmelder) ist an seine Anfragebuchung bis zur endgültigen Bestätigung durch den Veranstalter gebunden. Sollte diese Bestätigung nicht erfolgen können, so gilt ab dem Zeitpunkt der Erklärung der Unmöglichkeit der Leistungserbringung der Antrag als abgelehnt. Sollte sich die Anfragebuchung auf einen Flug beziehen, so kann der Anfragende kostenlos von der Anfrage zurücktreten, wenn diese bis 7 Tage vor Abreise nicht endgültig bestätigt ist. Sollte der Anfragende die Leistung zumindest teilweise in Anspruch nehmen, kann er den Veranstalter nicht für die Nichterbringung des angefragten Anteils in Haftung nehmen.
![]() | 2. Bezahlung / Reiseunterlagen |
Zahlungen auf den Reisepreis - auch einem Reisevermittler gegenüber - vor der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB erfolgen, den der Kunde mit der endgültigen Buchungsbestätigung erhält. Dazu hat der Veranstalter bei einem entsprechenden Rückversicherer eine gültige Versicherung abgeschlossen. Die Pflicht zur Aushändigung des Sicherungsscheins gilt jedoch nicht für die Vermittlung reiner Nur-Flug- und sonstiger Verkehrsangebote, wie Bahnfahrscheine, Fährscheine usw. sowie reine Eintrittskarten zu Veranstaltungen jeglicher Art.
Bei Vertragsabschluss ist nach Erhalt des Sicherungsscheines grundsätzlich eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises fällig. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Den Restreisepreis ist bis 30 Tage vor Reisebeginn entsprechend den Fristen auf der Buchungsbestätigung und / oder Rechnung zu zahlen. Stornoentgelte und Versicherungsprämien sind immer sofort fällig. Bei Buchung verschiedener Flug-Sondertarife oder ausgewiesener Sonderangebote kann der Reisepreis sofort in voller Höhe fällig werden. In diesem Fall weist der Veranstalter den Kunden vor Buchung darauf hin.
Die Zahlungen können wie folgt abgewickelt werden:
a. Kreditkarte:
Der Anzahlungsbetrag wird sofort nach Vertragsabschluss und Übersendung des Sicherungsscheins der Kreditkarte belastet. Zahlungen sind mit VISA, Mastercard - Kreditkarten möglich. Die Gutschrift des Restreisepreises muss bis spätestens 30 Tage vor Reiseantritt beim Veranstalter erfolgt sein.
b. Überweisung:
Nach Vertragsabschluss erhält der Kunde die Rechnung zu seiner Reisebuchung. Der Kunde ist hat die auf der Rechnung genannten Fälligkeiten der An- und Restzahlung zu beachten und die Rechnungsnummer anzugeben, ohne die eine Zahlung nicht zugeordnet werden kann. Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden erhält dieser die vorgenannten Unterlagen, d.h. die Anzahlungsrechnung, eine Rechnung über den restlichen Reisepreis sowie die Bestätigung und den Sicherungsschein zusätzlich auch per Post an die von ihm angegebene Anschrift. Hierfür wird ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 5.- € erhoben. Die Anzahlung muss in jedem Fall so rechtzeitig und immer unter Angabe der Rechnungsnummer auf eines der gültigen und auf der Bestätigung angegebenen Bankkonten des Veranstalters überwiesen werden, dass sie innerhalb von 5 Werktagen nach Rechnungsdatum, die Restzahlung bis spätestens 30 Tage vor dem Reisetermin beim Veranstalter oder einem autorisierten Reisebüro eingeht.
c. Barzahlung:
Jederzeit ist eine fristgerechte Barzahlung / Bareinzahlung direkt an den Veranstalter oder ein autorisiertes Reisebüro möglich. Zum Nachweis hierfür hat der Veranstalter bzw. das autorisierte Reisebüro eine Quittung zu erteilen; bei Bareinzahlung auf das Konto des Veranstalters ersetzt der Einzahlungsschein die Quittung.
Bei sehr kurzfristigen Buchungen (7 oder weniger Tage bis Reisebeginn) und bei speziellen Reiseleistungen, bei denen die vorstehend aufgeführten Fristen nicht eingehalten werden können, ist eine Zahlung nur mit Kreditkarte oder per Bareinzahlung mit Nachweispflicht durch den Einzahlenden möglich.
Leistet der Kunde die Anzahlung und/ oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Veranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit den Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.
Die Reiseunterlagen erhält der Kunde ca. 20 - 14 Tage vor vertraglichem Reiseantritt, bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 30 Tage bis vertraglichem Reiseantritt) etwa 14 - 5 Tage vor Reiseantritt. Bei sehr kurzfristigen Buchungen (weniger als 14 Tage vor vertraglichem Reiseantritt) erhält der Kunde die Reiseunterlagen lediglich auf elektronischem Wege ohne eventuelle Zusatzartikel wie Reiseführer, Kofferanhänger etc. Ohne vollständige Bezahlung des vereinbarten oder angepassten (siehe 3.) Reisepreises besteht kein Anspruch auf Aushändigung / Übersendung der Reiseunterlagen und / oder Erbringung von Reiseleistungen durch den Veranstalter.
![]() | 3. Leistungen |
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung des Veranstalters, die in dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Katalog oder in der maßgeblichen Sonderausschreibung enthalten ist, sowie aus den sich hierauf beziehenden Angaben in der Reisebestätigung/ Rechnung. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen einer ausdrücklich schriftlichen Bestätigung durch den Veranstalter. Die Leistungsbeschreibungen und Preise in einem Angebot beziehen sich auf die jeweils aktuell gültigen Ausschreibungen im Online Katalog, gedruckten Katalogen, Prospekten und Sonderausschreibungen wie Flyer. Bei Widersprüchen zwischen den Leistungsbeschreibungen in einem Katalog und einer Sonderausschreibung gelten nur die Leistungsbeschreibungen der Sonderausschreibung, falls der Kunde aus der Sonderausschreibung zum ermäßigten Reisepreis bucht. Grundsätzlich hat die aktuellere Ausschreibung Vorrang. Hotel- oder Ortsprospekte sind für den Veranstalter nicht bindend. Reisebüros und Buchungsstellen sind nicht bevollmächtigt, von den ARB bzw. Ausschreibungen abweichende Zusagen zu machen oder Vereinbarungen zu treffen; diese werden nicht Bestandteil des Reisevertrages. Diesbezügliche Sonderwünsche müssen vom Veranstalter ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
Der Veranstalter behält sich ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Angaben in der Ausschreibung zu erklären, über die der Kunde vor der Buchung informiert wird. Die allgemeinen Hinweise in dem maßgebenden Katalog des Veranstalters, die der Reisebestätigung/ Rechnung in Ablichtung beigefügt werden, zu den Reisezielen und zu Einreisebestimmungen gelten auch für Sonderausschreibungen. Die vor Ort vom Reisenden bei Drittunternehmen zu buchenden etwaigen Leistungen, wie z.B. Ausflüge, Rundfahrten, Ausstellungen u.ä., gehören nicht zu dem geschuldeten Leistungsumfang des Veranstalters. Für die Mangelhaftigkeit solcher Fremdleistungen haftet der Veranstalter nicht. Eine Visaerteilung oder Einreiseerlaubnis ist nicht Bestand-teil des Reisevertrages.
![]() | 4. Leistungs- und Preisänderungen |
4.1 Leistungsänderung
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages (z.B. Flugzeitänderungen, Änderungen des Programmablaufs, Hotelwechsel), die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Veranstalter wird den Kunden von Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis setzen. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus dessen Angebot anzubieten. Diese Rechte hat der Kunde unverzüglich nach der Erklärung über die Änderung der Reiseleistung oder der Absage der Reise dem Veranstalter gegenüber geltend zu machen.
4.2. Preisänderung
Dem Veranstalter bleiben Änderungen des ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preises vorbehalten, wenn sich Änderungen der Wechselkurse, des Kerosinzuschlags, der Abgaben wie Hafen- und Flughafengebühren, Einreisegebühren oder Luftsicherheitskosten ergeben.
Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Veranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a. Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Veranstalter vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b. In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Veranstalter vom Kunden verlangen.
Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben gegenüber dem Veranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. Sofern der Reisepreis wegen Änderung des Wechselkurses erhöht wird, hat der Veranstalter dem Kunden offen zu legen, welcher Kurs er zu welchem Zeitpunkt für die Reiseausschreibung ursprünglich zu Grunde gelegt hat, wobei der Stichpunkt für die Wechselkursänderung nach dem Tag des Vertragsschlusses ist.
Eine Reisepreisänderung ist für den Veranstalter nur möglich, soweit der Abreisetermin mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss liegt. Eine Preisänderung ist nur bis zum 21. Tag vor Reiseantritt zulässig.
Bei einer Preiserhöhung von mehr als 5% des Reisepreises ist der Kunde innerhalb von 10 Tagen durch schriftliche Erklärung zum gebührenfreien Rücktritt berechtigt oder kann die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung vom Veranstalter über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, erstattet der Reiseveranstalter die bis dahin geleistete Zahlung unverzüglich.
![]() | 5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten |
5.1 Rücktritt von Einzelreisen
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist dem Veranstalter gegenüber unter der am Ende der ARB angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Veranstalter eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
Der Veranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche, anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der wirksamen Rücktrittserklärung wie folgt berechnet:
5.2 Allgemeine Stornostaffel
Für Einzelreisen (alle Reisen, die nicht ausdrücklich als Gruppenreisen bezeichnet wurden):
bis 31 Tage vor Reiseantritt 20 % des Reisepreises pro Person
ab 30. bis 21. Tag vor Reiseantritt 40 % des Reisepreises pro Person
ab 20. bis 14. Tag vor Reiseantritt 45 % des Reisepreises pro Person
ab 13. bis 7. Tag vor Reiseantritt 65 % des Reisepreises pro Person
ab 6 Tage vor Reiseantritt 80 % des Reisepreises pro Person
ab dem Tag des Reiseantritts 90 % des Reisepreises pro Person
bei Nichterscheinen 95 % des Reisepreises pro Person
5.3 Stornoregelung für Einzelreisen mit innerasiatischen Flugtickets, die unabhängig vom Langstreckenflug-schein abgewickelt werden (z.B. mit Air Asia, Kingfisher, Garuda, Tiger Airways, Air Mandalay, Jet Blue, Ce-bu Pacific und ähnliche)
bis 31 Tage vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises pro Person ab 30. bis 21. Tag vor Reiseantritt 65 % des Reisepreises pro Person ab 20. bis 14. Tag vor Reiseantritt 70 % des Reisepreises pro Person ab 13. bis 7. Tag vor Reiseantritt 75 % des Reisepreises pro Person ab 6 Tage vor Reiseantritt 80 % des Reisepreises pro Person ab dem Tag des Reiseantritts 90 % des Reisepreises pro Person bei Nichterscheinen 95 % des Reisepreises pro Person
5.4 Stornoregelung für Einzelreisen mit Rail & Fly Tickets (Bahnanreise zum Langstreckenflug)
bis 31 Tage vor Reiseantritt 35 % des Reisepreises pro Person ab 30. bis 21. Tag vor Reiseantritt 45 % des Reisepreises pro Person ab 20. bis 14. Tag vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises pro Person ab 13. bis 7. Tag vor Reiseantritt 65 % des Reisepreises pro Person ab 6 Tage vor Reiseantritt 80 % des Reisepreises pro Person ab dem Tag des Reiseantritts 90 % des Reisepreises pro Person bei Nichterscheinen 95 % des Reisepreises pro Person
5.5 Stornoregelung Flyer Sonderangebote / Spezialangebote / Specials/Reisebausteine
Sonderprogramme und einzelne Reisebausteine unterliegen eigenen Stornierungsbedingungen, auf die in der jeweiligen Leistungsbeschreibung hingewiesen wird.
5.6 Für Gruppenreisen
Für Gruppenreisen gelten gesonderte Stornierungsbedingungen. Diese richten sich nach den besonderen Bedingungen der jeweiligen Reise. Sollte nichts Detailliertes aufgeführt sein, gelten für Gruppenreisen folgende Stornierungsbedingungen:
bis 90 Tage vor Reiseantritt 30 % des Reisepreises pro Person
ab 89. bis 61. Tage vor Reiseantritt 35 % des Reisepreises pro Person
ab 60. bis 31. Tage vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises pro Person
ab 30. bis 7. Tage vor Reiseantritt 85 % des Reisepreises pro Person
Ab 6. Tage vor Reiseantritt 95 % des Reisepreises pro Person
Es handelt sich um eine Gruppenreise, wenn die Reise als solche überschrieben ist oder mind. 10 Vollzahler für dieselbe Reise angemeldet wurden.
Der Veranstalter kann einen höheren Schaden als in den pauschalierten Rücktrittskosten vereinbart geltend machen, wenn der Veranstalter hierfür den Nachweis führt. Macht der Kunde geltend, dass dem Veranstalter ein geringerer Schaden als in den pauschalierten Rücktrittskosten vereinbart entstanden ist, hat er hierfür den Nachweis zu führen. Richtet sich die Höhe des Pauschalreisepreises nach der Belegungszahl bei der Unterbringung (Doppelzimmer, Apartment etc.) und tritt einer der mitangemeldeten Reiseteilnehmer vom Reisevertrag zurück, berechnet sich der Reisepreis für den verbleibenden Reiseteilnehmer entsprechend der reduzierten Belegungszahl neu.
Beträge für Reiseversicherungen sind nicht Bestandteil des Reisepreises und können im Falle einer Stornierung / Umbuchung nicht zurückerstattet werden, auch nicht anteilig.
Es bleibt dem Kunden der Nachweis unbenommen, dass dem Veranstalter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die von diesem geforderte Pauschale.
Der Veranstalter behält sich vor, eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit er nachweisen kann, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Veranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
5.7 Umbuchung
Werden auf Wunsch des Kunden nach Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), kann der Veranstalter ein pauschales Umbuchungsentgelt analog zum Rücktritt, siehe oben ab 5.1, verlangen, da dem Veranstalter in der Regel die gleichen Kosten wie bei einem Rücktritt des Kunden entstehen (Bei klassischen Pauschalreiseveranstaltern dürfte diese Klausel unwirksam sein und lediglich bis zur Stornostaffel ein Entgelt von max. 30.- € verlangt werden). Bei anderweitigen, geringfügigen Änderungen erhebt der Veranstalter eine Bearbeitungspauschale von 25.- € pro Person, sofern sich der Umbuchungswunsch nur auf Landprogramme bezieht und die Wünsche noch verfügbar sind. Ab 30 Tage vor Reisantritt gilt diese Sonderbestimmung nicht mehr. Umbuchungswünsche, die nach dieser Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 5 und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden.
Vor Ort sind Umbuchungen der gebuchten Leistungen nur gegen ein pauschales Bearbeitungsentgelt von 50.- € pro Person möglich.
5.8 Ersatzteilnehmer
Das gesetzliche Recht des Reisenden, gemäß § 651 b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass an seiner Stelle ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reisebedingungen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende gegenüber dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Zu den jeweils individuell anfallenden Mehrkosten kommt pro Ersatzteilnehmer ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 50.- € hinzu.
![]() | 6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen |
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen die Ihm ordnungsgemäß angeboten wurden infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der Veranstalter wird sich jedoch bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Die Erstattung der vom Veranstalter lediglich vermittelten Original-Gutscheine (z.B. Hotelketten, Mietwagen, Bahnfahrscheinen) ist in Ziffern 5.5 "Stornoregelung" geregelt.
![]() | 7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl. |
Der Veranstalter kann bis 6 Wochen vor Reiseantritt bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn in der Reiseausschreibung sowie in der Reisebestätigung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen und diese Zahl sowie der Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn die Rücktrittserklärung zugegangen sein muss, lesbar angegeben wurden. In jedem Fall ist der Veranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und diesem die Rücktrittserklärung schnellstmöglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, wird der Veranstalter den Kunden davon unterrichten.
![]() | 8. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen |
Der Veranstalter kann vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn durch einen oder mehrere Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet unserer Abmahnung gestört wird oder ein solches Maß an vertragswidrigem verhalten vorliegt, dass die sofortige Aufhebung gerechtfertigt ist. Wird durch den Veranstalter gekündigt, behält dieser den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich aber den gesamten Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die dieser aus anderweitiger Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern erstatteten Beträge.
![]() | 9. Aufhebung des Vertrages wegen höherer Gewalt. |
Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetzliche Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verwiesen, die wie folgt lautet:
"§ 651 j BGB"
(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.
(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651e Abs. 3, Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last."
![]() | 10. Haftung des Veranstalters - Beschränkung der Haftung |
10.1 Vertragliche Haftungsbeschränkung
Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden ist, oder
b. soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
10.2 Mögliche Ansprüche nach dem Montrealer Abkommen
Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von der Beschränkung unberührt.
10.3 Haftungsausschluss für Fremdleistungen und ähnliche Fälle
Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Veranstalters sind.
Der Veranstalter haftet aber
a. für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b. aber nur, wenn und insoweit für einen dem Reisenden entstandenen Schaden die Verletzung von Hinweis- oder Organisationspflichten durch uns ursächlich geworden ist.
c. Ein Anspruch gegen den Veranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
d. Kommt dem Veranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck.
![]() | 11. Gewährleistung /Gepäck / Obliegenheiten / Anmelden von Ansprüchen |
11.1 Abhilfe und Mitwirkungspflichten
Wird die Reise seitens des Veranstalters nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reisende hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden gering zu halten. Er ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Der Reisende hat sich dazu zunächst an den örtlichen Vertreter des Veranstalters im jeweiligen Zielgebiet (siehe Reiseunterlagen) zu wenden. Die Reiseleitung bzw. örtliche Vertretung ist beauftragt für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen. Die Geltendmachung eines Reisemangels ist ausgeschlossen, wenn er nicht durch den Reisenden angezeigt wurde, bzw. kann erst ab dem Zeitpunkt der Anzeige als vorliegend angenommen werden. Ausgenommen sind Fälle, in denen der Reisende schuldlos an der fristgerechten Geltendmachung gehindert war.
Sollte der Reisende nicht bis 3 Tage vor vertraglichem Rückflug oder Weiterflug eine Mitteilung über die aktuellen Flugzeiten durch die Reiseleitung erhalten haben, hat sich der Kunde an diese vor Ort oder bei Nicht Erreichbarkeit an die in den Reiseunterlagen befindliche Notrufnummer zu wenden.
Sofern die Reiseunterlagen keinen Hinweis auf einen örtlichen Vertreter enthalten und dem Reisenden vor Ort kein Vertreter bekannt gemacht wurde, hat er sich direkt mit dem Veranstalter in Verbindung zu setzen! Eine Kontaktperson ist unter der Rufnummer: [+49 30 3180580] zu folgenden Zeiten erreichbar:
Montag - Freitag 10-19 Uhr MEZ
Samstag 11-16 Uhr MEZ
An Sonn- und Feiertagen hat sich der Reisende an die in den Reiseunterlagen befindliche Notrufnummer zu wenden.
Hierbei ist zu beachten, dass in jedem Fall die im Gutschein/Mietvertrag genannte Reisenummer, das Reiseziel und die Reisedaten anzugeben sind.
11.2 Fristsetzung vor Kündigung des Vertrages
Will der Kunde oder Reisende den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 615 c BGB bezeichneten Art nach § 651 e BGB aus wichtigem, dem Veranstalter erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, müssen dieser dem Veranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist, vom Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, für den Veranstalter erkennbares Interesse des Kunden oder Reisenden gerechtfertigt wird.
11.3 Gepäckverlust und Gepäckverspätung
Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung gegenüber dem Luftfahrtunternehmen direkt vorzunehmen. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters zu Nachweiszwecken schriftlich anzuzeigen.
11.4 Reiseunterlagen
Der Kunde hat den Reiseveranstalter rechtzeitig zu informieren, wenn diesem die erforderlichen Reiseunterlagen nicht innerhalb der mitgeteilten Frist zugegangen sein sollten.
11.5 Geltendmachung / Ausschluss von Ansprüchen
a. Ansprüche gegenüber dem Veranstalter wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise müssen wirksam innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der vertraglichen vereinbarten Reise dem Veranstalter gegenüber unter der nachfolgend angegebenen Anschrift geltend machen. Die Ansprüche dürfen nicht durch Dritte im eigenen Namen geltend gemacht werden. Dieses Abtretungsverbot gilt nicht für mitreisende Familienangehörige.
Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend machen, wenn der Kunde oder Reisende ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Anschrift siehe unter Veranstalter.
b. Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten, allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
c. Dies gilt auch für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 11.3., wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651 c Abs. 3, 651 d, 651 e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung gegenüber der Fluggesellschaft geltend zu machen
![]() | 12. Verjährung |
12. Verjährung
a. Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen.
b. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
c. Die Verjährung nach Ziffer 12.a und 12.b beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten, allgemeinen Feiertag oder einem Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
Schweben zwischen dem Kunden oder Reisenden Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder Reisende bzw. der Veranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
13. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens; (sog. "Black List")
Aufgrund der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens ist der Veranstalter verpflichtet, den Kunden bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sowie sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Veranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald dem Veranstalter bekannt ist, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, wird er den Kunden hiervon in Kenntnis setzen. Wechselt die zunächst genannte ausführende Fluggesellschaft, so informiert der Veranstalter den Kunden unverzüglich über den Wechsel. Die sogenannte "Black List" ist u.a. auf folgender Internetseite abrufbar:http://air-ban.europa.eu
![]() | 13. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens; (sog. "Black List") |
Aufgrund der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens ist der Veranstalter verpflichtet, den Kunden bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sowie sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Veranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald dem Veranstalter bekannt ist, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, wird er den Kunden hiervon in Kenntnis setzen. Wechselt die zunächst genannte ausführende Fluggesellschaft, so informiert der Veranstalter den Kunden unverzüglich über den Wechsel. Die sogenannte "Black List" ist u.a. auf folgender Internetseite abrufbar:http://air-ban.europa.eu
![]() | 14. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften |
a. Der Veranstalter ist verpflichtet, Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Union, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass- Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Das Online Angebot des Veranstalters wird ausschließlich in deutscher Sprache angeboten und auf Servern innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verwaltet. Die Verpflichtung erstreckt sich aus diesem Grund ausschließlich auf Staats-angehörige der Bundesrepublik Deutschland. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in Ihrer Person und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
Umfangreiche Visainformationen hält der Veranstalter für den Reisenden unter folgendem Link bereit:
http://visumcentrale.de/
Der Veranstalter verweist an dieser Stelle ausdrücklich auf die Nutzung des Online Angebotes zur Information.
b. Für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften ist ausschließlich der Kunde bzw. Reisende verantwortlich. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, soweit der Veranstalter schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
c. Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendigen Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, auch wenn der Kunde den Veranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, der Veranstalter hat eigene Pflichten schuldhaft verletzt.
![]() | 15. Reiseschutz / Reiseversicherungen |
Der Veranstalter weist darauf hin, dass die genannten Reisepreise keine Reiserücktrittskosten-Versicherung (RRV) bzw. Mehrkosten-Versicherung (inkl. Ersatzreise) oder andere Reiseversicherungen enthalten. Wenn der Kunde vor Reiseantritt von der Reise zurücktritt, entstehen Stornokosten. Bei Reiseabbruch können zusätzliche Rückreise- und sonstige Mehrkosten entstehen. Deshalb empfiehlt der Veranstalter den Abschluss eines umfassenden Versicherungsschutzes, inklusive Unfall, Reisegepäck und Reiseabbruchversicherung, mindestens aber immer den Abschluss einer RRV und einer Auslandsreisekrankenversicherung mit Krankenrücktransport.
![]() | 16. Aufrechnungsverbot |
Der Kunde ist nicht berechtigt gegen Ansprüche auf Zahlung des vereinbarten Reisepreises dem Veranstalter gegenüber die Aufrechnung zu erklären, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
![]() | 17. Allgemeine Bestimmungen |
Die Unwirksamkeit der einzelnen Bestimmungen des Reisevertrages und der ARB hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages und dieser ARB zur Folge. Mit der Veröffentlichung neuer Prospekte verlieren alle früheren Publikationen über gleichlautende Reiseziele und Termine ihre Gültigkeit.
![]() | 18. Rechtswahl / Gerichtsstand |
a. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Veranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Kunden gegen den Veranstalter im Ausland für die Haftung dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet jedoch bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
b. Der Kunde kann den Veranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
c. Für Klagen des Veranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Veranstalters vereinbart.
d. Die vorstehenden Bestimmungen über die Rechtswahl und den Gerichtsstand gelten nicht, wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die oben genannten Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
![]() | 19. Reiseveranstalter |
Diese ARB gelten nur für Reisebestandteile, die von overtherainbow als Veranstalter einer Pauschalreise dem Kunden gegenüber angeboten wurden und für die overtherainbow wie ein Reiseveranstalter für gewöhnlich einzustehen hat.
Für lediglich vermittelte Leistungen gelten die AGB und Vertragsbestimmungen der einzelnen Leistungsträger.
overtherainbow, Gregor Hiebel und Jörg Argelander GbR,
Knesebeckstr. 89,
10623 Berlin
Fon ++49 (0) 30 3180580,
Fax ++49 (0) 30 3180588,
www.overtherainbow.de,
info@overtherainbow.de
Inhaber: Dipl. Ing. Gregor Hiebel und Dipl. Vw. Jörg Argelander


























